LNG Terminal nicht mit Klimaschutzzielen vereinbar

Anlässlich der Fortsetzung der Planung eines LNG Terminals in Brunsbüttel und der aktuellen Proteste dagegen erklärt Ingrid Nestle, Bundestagsabgeordnete:

„Die neuen EU-Klimaziele, das Klima-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, ja sogar das Klimapaket der aktuellen Bundesregierung – alle Zeiger weisen in die Richtung von mehr Klimaschutz. Das Ziel muss 100% Erneuerbare Energie sein.

Investitionen und öffentliche Mittel dürfen nur in zukunfts- und wettbewerbsfähige Infrastruktur investiert werden. Beim letzten Markttest des LNG-Terminals meldeten sich gerade einmal drei Interessenten. In Wilhelmshaven haben sich die Investoren wegen dieser geringen Nachfrage gleich ganz von LNG verabschiedet und setzen nun auf Wasserstoffimporte.

Es ist an der Zeit, dass auch die GLNG GmbH endlich konkrete Pläne vorlegt, wie in Brunsbüttel eine Nachnutzung durch Wasserstoff funktionieren kann. Denn bislang beschränkt sie sich dabei auf schönklingende aber inhaltsleere Versprechungen. Dort wo es ernst wird und es tatsächliche Planungen betrifft, wird Wasserstoff mit keinem Wort erwähnt: Der Antrag auf Ausnahmen bei der EU Kommission und die kürzlich eingereichten Planfeststellungsunterlagen beziehen sich ausschließlich und abschließend auf den Import von LNG.

Nicht zuletzt hat die EU-Kommission in ihrer Ausnahmegenehmigung für das LNG-Terminal außerdem die Auflagen noch einmal deutlich verschärft, was das Projekt noch stärker unter Druck setzt.

Für unsere Wirtschaft und die Energieversorgung brauchen wir vorausschauende Planung und zukunftstaugliche Geschäftsmodelle. Die Industrie selbst setzt auf Grünstrom und grünen Wasserstoff – auch ich halte diesen zukunftsorientierten Weg für den richtigen.“

Hintergrund:

Am 30.06.21 hat German LNG den Antrag auf Planfeststellung zur Errichtung der Hafenanlagen zum Umschlag von LNG in Brunsbüttel beim Amt für Planfeststellung Verkehr eingereicht. Für die Genehmigung der geplanten Lagerungsinfrastruktur vor Ort (2 Tanks à je 165.000m3) ist zudem ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) notwendig. Darüber hinaus soll eine Anschlussleitung zur Einspeisung ins das deutsche Gastransportnetz gebaut werden, wobei die Kosten hierfür über die Netzentgelte auf die Gasnetzkunden umgelegt werden sollen.

Parallel läuft aktuell ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes, da der derzeit geltende Plan eine weitere Ansiedlung eines sogenannten Störfallbetriebs aus Sicherheitsgründen ausschließt. So befinden sich in unmittelbarer Nähe bereits die Lagerflächen für den atomaren Müll des ehemaligen AKWs, Covestro und Bayer. Zudem ist dort eine der Stationen für Suedlink 1 geplant.

Neben der planungsrechtlichen Genehmigung war zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die EU-Kommission hinsichtlich des normalerweise diskriminierungsfrei zu gewährleistenden Zugangs durch Dritte sowie der Regulierung der Nutzungstarife notwendig (vgl. §28a EnWG sowie §§ 8-10 und 20-28 EnWG).

Diese wurde am 25.05.2021 bewilligt, wobei damit zusätzliche Auflagen hinsichtlich der Buchungsobergrenze und Änderungs- und Widerrufsvorbehalten verbunden worden sind. Grund hierfür war u.a. die Einschätzung der EU-Kommission hinsichtlich des Risikos einer Steigerung der Marktdominanz durch Gazprom auf dem deutschen Gasmarkt (vgl. hierzu Beschluss der EU Kommission: https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/2021_german_lng_decision_de.pdf). Weitere Informationen können Sie zudem der Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage von Dr. Ingrid Nestle entnehmen (https://ingrid-nestle-legacy.aleksundshantu.de/parlamentarische-initiativen/schriftliche-frage-lng-terminal/). Wenn das Terminal allerdings bis spätestens Ende November 2025 nicht den kommerziellen Betrieb gestartet hat, verfällt die Ausnahmegenehmigung der EU-Kommission wieder.

Da die Landesregierung Schleswig-Holstein überdies öffentliche Mittel für die notwendigen Investitionen in Aussicht gestellt hat, wird die EU-Kommission das Projekt in den nächsten Wochen bzw. Monaten außerdem noch wettbewerbsrechtlich genehmigen müssen.